1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Sie gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, nachfolgend als „Auftraggeber“ bezeichnet. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. § 2 Angebot, Vertragsabschluss, Leistungsumfang, Schutzrechte
1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Angaben über Verfahren, Verbrauch und Leistungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2. Inhalt und Umfang des Vertrages werden ausschließlich durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Zur Auftragsbestätigung gehören auch von uns erstellte, der Auftragsbestätigung beigefügte allgemeine Produkt- bzw. Bauteilbeschreibungen und Spezifikationen sowie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche in Bezug genommene Spezifikationen des Auftraggebers.
Zugesichert sind nur diejenigen Eigenschaften des Vertragsgegenstandes, welche in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als zugesicherte Eigenschaften bezeichnet sind.
Wir behalten uns vor, Abänderungen oder Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der Materialverwendung oder der Ausführung vorzunehmen, soweit damit keine Beeinträchtigung in Funktion und Einsatzmöglichkeit bewirkt wird und sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung für den Auftraggeber zumutbar sind.
Nebenabreden sowie nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers werden nur durch schriftliche Bestätigung unsererseits verbindlich.
3. Schreibt der Auftraggeber Konstruktions- und/oder Zusammensetzungsmerkmale des Liefergegenstandes vor, so ist er dafür verantwortlich, dass Konstruktion und/oder Zusammensetzung nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen; bei einer etwaigen Inanspruchnahme durch Dritte stellt uns der Auftraggeber hiervon frei.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An unseren Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Auf unser Verlangen hin hat der Auftraggeber diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben.
§ 4 Preise
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und Kosten für etwa erforderliche behördliche Genehmigungen, Prüfzeugnisse oder Prüfstatiken, zzgl. der bei Lieferung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Liegt zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, so sind wir im Falle einer unvorhersehbaren, wesentlichen Erhöhung der Gestehungskosten zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt.
§ 5 Rechnungsversand, Zahlungen
1. Der Auftraggeber stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Auftraggeber per E-Mail im PDF-Format an die vom ihm zum Zwecke des Erhalts bekannt gegebene E-Mail-Adresse übersandt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Rechnung vereinbarungsgemäß abrufen kann. Eine Änderung der für den elektronischen Rechnungsversand benannten E-Mail-Adresse wird der Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Im Falle einer fehlerhaften oder schuldhaft unterbliebenen Mitteilung über die Änderung der benannten E-Mail-Adresse erstattet der Auftraggeber den durch die Adressermittlung entstandenen Schaden. Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail, der die elektronische Rechnung beigefügt ist, als zugegangen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung zum elektronischen Rechnungsversand jederzeit schriftlich widerrufen.
2. Die Zahlung erfolgt wahlweise per Vorkasse durch Vorabüberweisung oder per Rechnung. Wir behalten uns vor, eine Zahlungsart auszuschließen.
3. Bei der Zahlungsart per Rechnung ist der Rechnungsbetrag bis zu zehn Tage nach Rechnungsdatum zahlbar.
4. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins zu verzinsen. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) sowie die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens sowie die Geltendmachung der Pauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB durch den Auftragnehmer bleiben hiervon unberührt.
5. Rechnungen des Auftragnehmers gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber ihnen nicht binnen zwei Wochen nach Erhalt in Textform widersprochen hat.
5. Der Auftraggeber darf gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB oder ein sonstiges Zurückbehaltungsrecht zu.
6. Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein oder ist die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt oder treten sonstige Umstände ein, die begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit rechtfertigen, werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Außerdem sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, nur noch gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung weiter zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 6 Lieferung
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, behördlichen Genehmigungen, Freigaben und Klärung aller mit der Lieferung im Zusammenhang stehenden Fragen sowie vor Eingang einer etwa vereinbarten Vorauszahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand bereitgestellt ist. Bei vereinbartem Versand ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, oder - falls der Gegenstand ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden konnte - die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Angelieferte Gegenstände sind vom Auftraggeber - unbeschadet seiner Rechte aus § 10 - auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, soweit solche Umstände nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. In wichtigen Fällen werden wir Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.
3. Der Eintritt unseres Liefer- oder Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
4. Wird die Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers zurückgestellt, so werden ihm beginnend einen Monat nach Bereitstellung oder Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0.5 % des Rechnungsbetrages der gelagerten Gegenstände für jeden angefangenen Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtIosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt stets die Erfüllung der Vertragspflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers voraus. Bleibt der Auftraggeber nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen länger als 4 Wochen im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Eine Nachfrist brauchen wir nicht zu setzen, wenn der Auftraggeber die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert.
7. Verlangen wir bei gleichzeitigem Rücktritt vom Vertrag Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nachweist.
§ 7 Gefahrübergang
1. Bei Warenlieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware spätestens mit der Übergabe der Ware auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausübung der Versendung bestimmte Person über. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
Transportschäden sind in jedem Fall vor der Abnahme des Gutes durch die Bahn, Post oder Transportperson bestätigen zu lassen und uns mitzuteilen.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über; auf Wunsch des Auftraggebers sind wir verpflichtet, auf dessen Kosten diejenigen Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. § 8 Montage/ Inbetriebnahme
1. Gehört die Montage oder Inbetriebnahme zum vertraglichen Leistungsumfang, brauchen wir damit erst zu beginnen, wenn alle für die Montage/Inbetriebnahme erforderlichen, auftraggeberseits zu erbringenden Vorleistungen vollständig und fachgerecht erfüllt sind und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Bei nicht rechtzeitiger Erfüllung dieser Vorleistungen verlängern sich die für die Montage und/oder Inbetriebnahme vereinbarten Fristen angemessen.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand bzw. unsere Leistungen zu einem mit uns abzustimmenden Termin, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach unserer Fertigstellungsmeldung abzunehmen. Unterbleibt die Abnahme aus dem Auftraggeber zuzurechnenden Gründen, so sind wir zur Setzung einer Nachfrist berechtigt, nach deren fruchtlosem Ablauf die Abnahme als erfolgt gilt. Nimmt der Auftraggeber den Liefergegenstand während dieser Frist eigenmächtig in Betrieb, gilt dies ebenfalls als Abnahme.
3. Montage, etwa vereinbarte Probeläufe und Inbetriebnahme führen wir während unserer üblichen Arbeitszeiten durch; erfolgen derartige Arbeiten auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb dieser Zeiten, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
4. Der Aufttraggerber hat für die Dauer der Montage/Inbetriebnahme einen geeigneten verschließbaren Aufbewahrungsraum für das Monteurhandwerkszeug zu stellen.
5. Der Auftraggeber haftet für von ihm für die Montage/Inbetriebnahme eventuell gestellte Hilfspersonen.
6. Sollte ohne unser Verschulden eine Verzögerung oder Unterbrechung in der Montage/Inbetriebnahme eintreten, so hat der Auftraggeber alle hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt/Sicherheiten
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf unseren Wunsch auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Auftraggeber darf bis auf Widerruf im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges die, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder die daraus hergestellten Sachen veräußern. Die durch die Veräußerung erlangten Forderungen tritt uns der Auftraggeber zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt in dem Umfang ab, der unserem (Mit-)Eigentumsanteil an der veräußerten Sache entspricht. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Auftraggeber ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Das Recht zur Weiterveräußerung und zum Forderungseinzug werden wir nur widerrufen, wenn unser Auftraggeber seine vertraglichen Pflichten nicht ordentlich erfüllt. Es erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt sowie für den Fall, dass über das Vermögen unseres Auftraggebers ein Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens gestellt wird. Auf unser Verlangen hat uns der Auftraggeber unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
4. Wenn und soweit unsere Sicherheiten nach den vorstehenden Absätzen unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigen, werden wir auf Verlangen unseres Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Auftraggeber die Vorbehaltsware oder die aus dieser hergestellten Sachen weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden. Zugriffe Dritter hat uns der Auftraggeber sofort schriftlich mitzuteilen.
§ 10 Gewährleistung/Haftung
1. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Beanstandungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferung sind bei offenen Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware, jedenfalls aber vor dem Einbau, der Weiterverarbeitung oder der Weiterveräußerung unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich geltend zu machen. Beanstandungen wegen versteckter Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich geltend zu machen.
2. Mängelansprüche verjähren im Einschichtbetrieb in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Auftraggeber. Im Rahmen der Verwendung des Liefergegenstandes im Mehrschichtbetrieb verringert sich die Verjährungsfrist auf sechs Monate. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind uns unverzüglich herauszugeben. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Wir werden von der Mängelhaftung befreit, wenn und soweit uns der Auftraggeber nicht die zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit einräumt oder zumutbare Mitwirkungshandlungen unterlässt. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag bzw. gemäß der bestimmungsgemäßen Verwendung nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Aufraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Auftraggebers gilt ferner Nr. 6 entsprechend.
8. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Ansprüche gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse, sofern dies zu einer Schadloshaltung des Auftraggebers führt. Im Übrigen wird die Geltendmachung von Ansprüchen gegen uns von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme des Lieferanten abhängig gemacht. § 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist unser Firmensitz.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsvereinbarung ist der Gerichtsstand unseres Firmensitzes, wenn unser Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind berechtigt, wahlweise den Auftraggeber bei dem Gericht seiner Niederlassung zu verklagen.
§ 12 Anwendbares Recht
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (CISG) und sonstiger internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufrechts.
§ 13 Datenvereinbarung
Wir weisen darauf hin, dass wir die Kundendaten - soweit geschäftsnotwendig - im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) EDV-mäßig speichern und verarbeiten.
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Stand: 19.05.2023
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